Über 62 Millionen Menschen in Deutschland suchen und finden Erholung im Wald, überwiegend zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Unter den 77 Prozent der Menschen, die in Deutschland Rad fahren, sind 16 Millionen Menschen, die angeben, mit dem Mountainbike zu fahren – 4,1 Mio. davon tun dies sogar häufig. Alle Menschen haben aus unserer Sicht ein Anrecht auf Nutzung des Waldes zum Zweck der Erholung, der Gesundheitsvorsorge und der sportlichen Betätigung. Naturnahe Erholung und Waldschutz gehen dabei Hand in Hand. Universitäre Studien wie der Jugendreport Natur belegen, dass das Verständnis und die Aktivierung für den Schutz des Ökosystems Wald mit persönlicher Naturerfahrung positiv
korreliert. Im Mountainbike-Monitor 2022 – einer Studie mit über 16.000 Befragten – wird „Natur erleben“ von den Radfahrenden als wichtigstes Motiv angegeben. Die Erholung im Wald fördert den respektvollen Umgang mit der Natur und das Bewusstsein für den notwendigen Schutz dieses wertvollen Ökosystems. Laut ADFC trägt der Radtourismus mit 12 Milliarden Euro Bruttoumsatz einen Anteil von rund 12 Prozent an der Gesamtwertschöpfung im Deutschlandtourismus. Das Radfahren im Urlaub, das häufig in naturnahen Landschaften stattfindet, ist eine nachweislich wirksame Inspiration die Mobilität mit dem Fahrrad auch im Alltag zu fördern.
Das Fahrradfahren im Wald lässt uns die Natur aus einer einzigartigen Perspektive erleben, erinnert uns aber auch an die Bedeutung des maßvollen und respektvollen Umgangs mit dieser wertvollen Ressource. Für ein noch besseres gegenseitiges Verständnis haben daher Verbände wie die DIMB Kampagnen erarbeitet, die auf gegenseitigen Respekt und einfache Regeln setzen, die für alle Naturnutzer:innen gleichermaßen selbstverständlich sein sollten
Fahre nie querfeldein, du schädigst die Natur! Die Art und Weise wie du fährst, bestimmt das Handeln der Behörden und Verwaltungen
Bremse nicht mit blockierenden Rädern! Blockierbremsungen verursachen Wegeschäden.
Passe deine Geschwindigkeit an die Situation an. Du musst jederzeit in Sichtweite anhalten können!
Kündige deine Vorbeifahrt frühzeitig an. Erschrecke keine anderen Wegenutzer:innen!
Verlasse rechtzeitig zur Dämmerung den Wald, um Tiere bei der Nahrungsaufnahme nicht zu stören.
Prüfe deine Ausrüstung und denke an Werkzeug, Proviant und ein Erste-Hilfe-Set.
Das Radfahren und Mountainbiken sind in Deutschland auf Straßen und Wegen erlaubt. Diese Regelung ist im Betretungsrecht des Bundeswaldgesetzes geregelt. Das Bundeswaldgesetz stammt aus dem Jahr 1975 und soll in der Legislaturperiode 2021 – 2025 überarbeitet werden. Das Recht, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung zu betreten, ist als allgemeiner und unmittelbar geltender Grundsatz in § 59 Abs. 1 BNatSchG geregelt.
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren. Auch wenn das Befahren oder Reiten grundsätzlich auf Wegen erlaubt ist, ist stets Rücksicht auf die sich dort ebenfalls aufhaltenden Fußgänger:innen und Wandernden zu nehmen, diese haben im Zweifel sogar Vorrang.
Die Landeswaldgesetze
Die Landeswald- und Landesnaturschutzgesetze erlauben das Radfahren auf Wegen und Straßen. Einige Bundesländer regeln hierzu besondere Einschränkungen. Sehen Sie hier eine Übersicht der wichtigsten gesetzlichen Regelungen in den jeweiligen Bundesländern. Die vollständigen Gesetzestexte sind online abrufbar.
Das Radfahren ist in Baden-Württemberg nur auf Wegen mit einer Breite von mehr als zwei Metern gestattet.
In Bayern ist Fahrradfahren nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.
In Hessen ist das Radfahren im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet.
Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
Radfahren ist im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt.
Das Radfahren ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
Das Befahren der freien Landschaft mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder Fahrzeugen ohne Motorkraft ist außer in den Fällen des Absatzes 3 nur auf Wegen gestattet.
Straßen und Wege in Wäldern dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden.
Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist.
Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet.
Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37)
Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorantrieb sowie elektromotorunterstützten Fahrrädern bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet.
Radfahren ist auf Straßen und festen Wegen erlaubt.
Das Radfahren […] im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet.
Das Radfahren ist in Brandenburg auf Wegen gestattet.
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